Wissenswertes

Einfuhrverbot für Hunde und Katzen jünger als drei Monate

Hundewelpen dürfen nur noch nach Deutschland gebracht werden, wenn sie einen dokumentierten Impfschutz gegen Tollwut haben – (Heimtierausweis). Zum Zeitpunkt der Impfung müssen die Welpen mindestens 12 Wochen alt sein, der Impfschutz wird 21 Tage nach dem Impftermin wirksam. Erst danach dürfen Hundewelpen (nach der 15. Lebenswoche) nach Deutschland transportiert werden.

Die Kontrollbehörden hoffen, durch diese Bestimmungen wirksamere Möglichkeiten im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel aus Ost- und Südosteuropa zu erhalten.

Die Inhalte dieses Textes sind unverbindlich und ohne Gewähr und können das persönliche Beratungsgespräch bei Ihrem Tierarzt keinesfalls ersetzen.

 

Reisebestimmungen

§ – Reisen mit Haustieren innerhalb Deutschlands

Hunde sind die häufigsten Reisebegleiter. Sowohl für Hunde als auch für Katzen und Frettchen sind einige Reisebestimmungen zu berücksichtigen, um einen komplikationslosen Reiseverlauf zu gewährleisten.
Auf allen Kurzfahrten sowie Reisen mit dem Auto besteht nach § 23 StVO grundsätzlich Sicherungspflicht. Bei einem Unfall ist dies für die Tiere wie auch für die übrigen Insassen gleichermaßen von Bedeutung. Wird ein Tier im Falle eines Aufpralls durch das Fahrzeug geschleudert, kann dies zu schweren Verletzungen des Tieres wie auch der mitreisenden Personen führen.

Zulässig für die Mitnahme von Tieren sind:

  • Absperrgitter, die von den meisten Autoherstellern bzw. auch im Zubehörhandel marken- und typspezifisch angeboten werden.
  • Hundeboxen, die fest im Auto installiert sind.
  • Tiertransportboxen, die besonders für leicht zu verladende kleinere Hunde oder auch für Katzen und Frettchen geeignet sind und auch bei anderen Transporten – Tierarztpraxis, Tierpensionen, etc. – verwendet werden können.
  • Anschnallgurte, die für jede Hundegröße vom kurzen Gurt bis zum Auto-Sicherheits-Geschirr in vielen Varianten im Zoofachhandel erhältlich sind.

Auf allen Kurzfahrten sowie Reisen mit dem Zug gelten nach den Beförderungsbestimmungen der Deutschen Bahn folgende Regelungen:

  • Kleine Haustiere, die ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) untergebracht sind, können kostenlos mitgeführt werden. Das Gleiche gilt für Kleinhunde in komplett verschließbaren Hundetragetaschen und Hunderucksäcken. Das Transportbehältnis muss unter dem Sitz oder auf der Ablage über dem Sitz verstaut werden können und muss so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind.
  • Für größere Haustiere, also Hunde, die nicht in eine Transportbox passen, muss der halbe Fahrpreis, also ein Kinderticket erworben werden.

Tipp der Deutschen Bahn bei Online-Buchung: Geben Sie bei der Buchung an, dass ein Kind von 6-14 Jahren ohne Begleitung verreist und wählen Sie Versand per Post. Hundetickets können nicht als Online- oder Handytickets zur sofortigen Verwendung online gebucht werden. In diesem Fall empfiehlt die DB, die Tickets am Automaten oder im Reisebüro zu kaufen.

Sitzplatzreservierungen für Hunde sind nicht möglich.
Hunde, die zu groß für Transportboxen sind, müssen angeleint sein und einen Maulkorb tragen.
Blindenführ- und Begleithunde dürfen immer kostenlos mitfahren und müssen keinen Maulkorb tragen.

Bei Reisen mit dem Flugzeug sind die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft zu berücksichtigen. Bei den meisten Gesellschaften darf ein einzelnes Tier bis maximal 5 kg Körpergewicht bzw. bis maximal 8 kg inklusive Transporttasche zum Reisenden in den Passagierrraum mitgenommen werden. Größere Tiere werden in Transportboxen im Gepäckraum untergebracht. Tiere sind grundsätzlich bei der Buchung des Fluges anzugeben. Für nähere Informationen sollte die betreffende Fluggesellschaft vorab kontaktiert werden.

Für ein sicheres Ankommen der aufgegebenen Tiere sind Direktflüge zu empfehlen!

Die Inhalte dieses Textes sind unverbindlich und ohne Gewähr und können das persönliche Beratungsgespräch bei Ihrem Tierarzt keinesfalls ersetzen.

Reisebestimmungen

§ – Reisen mit Haustieren innerhalb der EU

Gemäß der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen (EU) Nr. 576/2013 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelten für Hunde, Katzen und Frettchen folgende Anforderungen für einen innereuropäischen Grenzübertritt, und zwar sowohl von Deutschland in ein anderes EU-Land als auch umgekehrt:

  • Das Tier muss eine gültige Tollwutimpfung aufweisen.
  • Es muss durch eine Kennzeichnung mittels Mikrochip an der linken Halsseite eindeutig identifizierbar sein und
  • Die Daten der Identifikation des Tieres, die Daten des Tierhalters und der durchgeführten Tollwutimpfung sowie deren Gültigkeitsdauer müssen im Heimtierausweis dokumentiert sein.
  • In manchen europäischen Ländern wie Österreich, Italien, Frankreich, Spanien, Portugal, Beneluxstaaten, Dänemark, Norwegen, Schweden besteht zum Teil Leinen- und häufig auch Maulkorbpflicht. Letztere kann auch je nach Gemeinde unterschiedlich verlangt werden, so dass vor Reiseantritt die Bestimmungen des jeweiligen Landes bzw. der entsprechenden Stadt oder Gemeinde aktuell zu erfragen sind.
  • Kampfhunderassen sind in den meisten europäischen Ländern nur unter Auflagen oder gar nicht erwünscht. Die örtlichen Bestimmungen sollten immer nach dem aktuellsten Stand erfragt werden.
  • Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden, da ansonsten die Regelungen für den Handel mit Tieren anzuwenden sind (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung). Generell dürfen die Tiere nicht zur Weitergabe an neue Besitzer bestimmt sein.

Einfuhr von anderen Haustieren nach Frankreich

Für die Einfuhr von Vögeln (insbesondere von Papageien und Wellensittichen), Nagetieren, Ratten, Meerschweinchen und Kaninchen werden folgende Papiere benötigt:

  • Eine Gesundheitsbescheinigung (weniger als 5 Tage vor der Abreise ausgestellt)
  • Eine offizielle Bestätigung des Tierhalters, dass er der Eigentümer der Tiere ist und diese nicht verkauft werden.

 

EU – Länder sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Weitere Informationen: https://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/HeimtiereEinreiseregelung.html

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Reisebestimmungen

§ – Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union (EU) aus Drittländern

Unter dem Begriff „Drittländer“ werden alle Länder außerhalb der EU zusammengefasst.

Gelistete Drittländer

Nachfolgend sind die Länder aufgeführt, die in den Anhängen zur EU-Verordnung enthalten sind (Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013).

Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Ascension, Australien, Bahrain, Barbados, Belarus, Bermuda, Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande), Bosnien und Herzegowina, Britische Jungferninseln, Chile, Curaçao, Färöer, Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Gibraltar, Grönland, Hongkong, GUS-Staaten (Russische Föderation, Weißrussland, Ukraine, Moldawien, Aserbaidschan, Armenien, Kasachstan, Kirgistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan), Island, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Liechtenstein, Malaysia, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweiz, Singapur, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Martin, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, Vatikanstadt, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico), Wallis und Futuna

Die in Europa liegenden Länder sind durch Fettschrift markiert. Ist ein Drittland in dieser Auflistung nicht genannt, so handelt es sich um ein „nicht gelistetes Drittland“.


Nicht gelistete Drittländer

„Nicht gelistete Drittländer“ sind alle Länder, die nicht in dem Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgelistet sind.

Für sie gelten besondere Anforderungen. Eine Einreise mit einem Tier in eines dieser Länder ist meist nicht aufwändig. Umgekehrt ist aber die Einreise eines aus dem Urlaub mitgebrachten Tieres oder die Wiedereinreise eines Tieres in die EU bzw. nach Deutschland nur unter strengen Bestimmungen und Auflagen möglich. Sollten diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, kann dies nicht nur zu Ordnungsstrafen führen, sondern vor allem auch zu monatelanger Quarantänehaltung für das mitgebrachte Tier!

Zu den nicht gelisteten Drittländern zählen beispielsweise auch beliebte Reiseländer wie die ehemals jugoslawischen Republiken (Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Mazedonien) sowie die Türkei, Ägypten und viele weitere Länder.

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (d.h. aus gelisteten und nicht-gelisteten Drittländern) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Voraussetzungen für die Einreise in die EU

  • Hunde, Katzen und Frettchen aus Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt müssen von einem Heimtierausweis begleitet werden, aus dem
  • hervorgeht, dass ein gültiger Tollwutschutz besteht.
  • Jedes Tier muss durch einen Microchip gekennzeichnet sein.

Erfolgt die Einreise aus nicht-gelisteten Drittländern so gilt zusätzlich:

  • Für das Tier muss eine Tiergesundheitsbescheinigung eines amtlich autorisierten Tierarztes aus dem Herkunftsland vorliegen.
  • Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.
  • Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter oder der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu Tollwut-empfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel oder den Flughafen nicht verlassen hat.

Ist das Herkunftsland nicht gelistet und somit die dortige Tollwutsituation und ihre Überwachung unklar oder bedenklich, so gilt zusätzlich Folgendes:

  • Die Tiere müssen vor der Einreise einer Blutuntersuchung auf Tollwut-Antikörper unterzogen worden sein. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen. Folglich sind Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).
    Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgt sein. Sofern nach der Blutuntersuchung die vom Hersteller des Impfstoffes vorgegebenen Impfintervalle eingehalten wurden, braucht die Blutuntersuchung nicht wiederholt zu werden. Das Tollwut-Titer-Zertifikat ist mitzuführen.
  • Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinreise eines Heimtieres aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Bei jedem Heimtier (Hunde, Katzen, Frettchen) muss bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle oder Identitätsfeststellung durchgeführt werden. Hierfür hat die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden. Die Einreise von Heimtieren aus Drittländern hat über einen Flughafen oder Hafen zu erfolgen, der in der „Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland“ (s.u.) aufgeführt ist.

Ausnahme: Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Heimtiere aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.

Aktuelle Informationen zu den Reisebestimmungen mit Hunden, Katzen und Frettchen sowie eine Liste der Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken finden Sie hier: https://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/HeimtiereEinreiseregelung.html

Die Inhalte dieses Textes sind unverbindlich und ohne Gewähr und können das persönliche Beratungsgespräch bei Ihrem Tierarzt keinesfalls ersetzen.

 

Voraussetzungen für die Einreise nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) sowie Nordirland

  • Hunde, Katzen und Frettchen benötigen einen EU- Heimtierausweis und
  • müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein
  • gültiger Tollwutschutz (nach Chip-Kennzeichnung) und Dokumentation im Heimtierausweis
  • Bandwurmbehandlung (Echinococcus multilocularis) 24 bis maximal 120 Stunden = 5 Tage vor der Einreise nach GB sowie Nordirland
  • Einreise mit maximal 5 Hunden (Ausnahmen: Ausstellungen, Sportveranstaltungen)
  • Einreiseverbot für Hunderassen wie Pitbull Terrier, Japanes, Tosa Dogo, Argentino und Fila Brasileiro und deren Mischlinge
  • Einreise nur über offizielle Reiserouten wie Eurotunnel, die Fähren aus Holland und Frankreich oder per Flugzeug – siehe: Liste der offiziellen Reiserouten

 

Voraussetzungen für die Rückreise aus Großbritannien (England, Schottland, Wales) sowie Nordirland in die EU

  • Hunde, Katzen und Frettchen benötigen einen EU- Heimtierausweis und
  • müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein
  • gültiger Tollwutschutz (nach Chip-Kennzeichnung) und Dokumentation im Heimtierausweis

 

Die Inhalte dieses Textes sind unverbindlich und ohne Gewähr und können das persönliche Beratungsgespräch bei Ihrem Tierarzt keinesfalls ersetzen.