Notfall

Telefonnummer bei einem Notfall

Den Stuttgarter Tierärztlichen Notdienst erreichen Sie unter der Notfall Rufnummer 0711 – 76 57 477

Was ist ein Notfall?

Anzeichen eines Notfalls:

  • Bewusstseinsverlust
  • Zusammenbruch
  • Atemnot
  • stärkere oder unstillbare Blutung
  • sehr helle/blasse Schleimhäute
  • Krampfanfälle
  • Probleme beim Harnabsatz
  • Anhaltender, blutiger Durchfall oder Erbrechen
  • Zunehmende Schwäche
  • Plötzliche Lähmungen der Beine
  • Augenverletzungen
  • Verschlucken von Fremdkörpern oder Giften
  • Verbrühungen, Verbrennungen, Hitzschlag
  • Schwerer Verkehrsunfall

Die Kosten für eine Notfallbehandlung im Notdienst (z.B. am Wochenende oder nachts) liegen um ein Mehrfaches über denen einer Behandlung während der normalen Sprechzeiten und wird durch die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) geregelt.

Notfall bei Ihrem Haustier

Außerhalb der Sprechzeiten und der Erreichbarkeit Ihres Haustierarztes können Sie unter 0711 7657477 die Rufnummer des diensthabenden Tierarztes für die Stadt Stuttgart zur Erstversorgung im Notfall erfragen. Bitte beachten Sie, dass die Beanspruchung des Notdienstes für akute, schwerwiegende Erkrankungsfälle vorbehalten ist. Auch weisen wir darauf hin, dass hierfür ein erhöhter Gebührensatz zur Anwendung kommt.

Notfall bei einem Wildtier

Beim Fund toten Wildes oder bei noch lebendem, verunfalltem Wildtier – wie zum Beispiel Rehe, Wildschweine, Hirsche, Wölfe, Hasen, Füchse, Dachse und Marder sowie zahlreichen Vogelarten wie Enten, Wildgänsen, Schwänen oder Greifvögeln handelt es sich um frei in der Natur lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.

Aus diesem Grunde ist es verboten, sich das Wildtier anzueignen. Stattdessen ist der zuständige Jäger bzw. Jagdpächter zu informieren, der über die Polizei (110) zu ermitteln ist.

Das Recht, sich Wild anzueignen, steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigen zu. Er ist zur Aneignung aber nicht verpflichtet. Wenn Wild bei einem Verkehrsunfall getötet oder angefahren wird, ist jeder Unfallbeteiligte verpflichtet, den Verkehr zu sichern (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO) und bei Personenschaden Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Zu den Sicherungspflichten gehören das Einschalten der Warnblinkanlage, das Anziehen von Warnwesten und das Aufstellen vom Warndreieck. Von verunfalltem Wild ist Abstand zu halten, weil es möglicherweise noch lebt oder krank ist. Ausnahmsweise kann totes Wild zur Sicherung des Verkehrs von der Fahrbahn geräumt werden. Dabei ist Hautkontakt mit dem Tier durch das Tragen von Handschuhen oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Unfallwild darf nicht mitgenommen werden. Der Führer eines Fahrzeugs hat einen Unfall mit Schalenwild (Wildschweine, Rehe, Rot- und Damwild, Muffelwild) der Polizeidienststelle anzuzeigen.

Für die Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern ist der zuständige Jagdpächter/Jäger, der städtische Tiernotdienst oder die Polizei zuständig.

Notfall bei einem gefundenen Haustier

Im Falle eines verunfallten, desorientierten oder anderweitig verletzten wie verstörten Haustiers (Hund, Katze, Kaninchen, Frettchen) sollten Sie zunächst das Tier in seinem Umfeld z. B. auf der Straße vor Autos sichern, nicht jedoch ohne größte Vorsicht das Tier anfassen – es kann sich aus der Not oder aus Schmerz heraus wehren und um sich beißen! Im Zweifel rufen Sie unter 110 die Polizei, die im Kontakt mit der städtischen Tiernotrettung (Tel.: 0711 216 91900) steht, die täglich von 6 bis 22 Uhr auch direkt erreichbar ist.

Sollte das gefundene Tier zutraulich und für Sie transportabel sein, dann in Handtuch oder Decke legen und zur nächsten Tierarztpraxis, zur Tierklinik oder zum nächsten Tierheim fahren.