Wissenswertes

Neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Am 22. November 2022 tritt die neue GOT in Kraft. Es ist die erste umfassende Änderung seit fast einem Vierteljahrhundert. In dieser Zeit haben sich sowohl der veterinärmedizinische Kenntnisstand als auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Tiermedizin grundlegend geändert. In der neuen GOT sind nun auch moderne medizinische Verfahren enthalten. Damit bietet sich die Möglichkeit, sowohl den tiermedizinischen Standard mit der erforderlichen Sorgfalt hoch zu halten, dem Qualitätsanspruch der Tierhalter:innen sowie dem Tierschutz zu genügen als auch die tiermedizinschen Fachangestellten und Tierärzt:innen angemessen zu vergüten.
Da die Überarbeitung der GOT aus dem Jahr 2017 und ihre Neufassung entsprechende Zeit benötigten sowie der Beschluss dieser Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) durch den Bundesrat erst im Juli 2022 stattfand, konnten weder die momentan hohe Inflationsrate geschweige denn die noch zu erwartenden Energiepreissteigerungen Berücksichtigung finden, die – wie von jedem anderen Unternehmen auch – im Unternehmen Tierarztpraxis für weiterhin steigende Betriebskosten sorgen werden.
Tierärzt:innen sind nach §5 der GOT verpflichtend an die Gebührensätze gebunden, eine Unterschreitung ist nicht zulässig.
Die tierärztliche Honorarrechnung setzt sich aus folgenden Rechnungsposten zusammen.
 
  1. Einzelleistungen (wie z.B. einer allgemeinen Untersuchung + einer speziellen Untersuchung einzelner Organe + Injektionen + Röntgenaufnahmen + Ultraschalluntersuchungen etc.) sowie
  2. in der Praxis verabreichte oder an den Tierhalter abgegebene Medikamente sowie
  3. die gesetzliche Mehrwertsteuer
 
Am Beispiel der Kastration eines Katers sieht die Honorarrechnung nach GOT folgendermaßen aus:
 
Allgemeine Untersuchung des Katers
+ Untersuchung von Herz und Kreislauf
+ Injektionsnarkose
+ Narkosemittel
+ chirurgischer Eingriff: hier Kastration
+ Injektion
+ Schmerzmittel
+ Mehrwertsteuer 19 %
 
Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass eine mit Schmerzen einhergehende Katerkastration grundsätzlich nur in Narkose durchführbar ist. Eine Narkose wiederum kann nur durchgeführt werden, wenn der Patient gesund und vor allem kreislaufstabil ist. Damit der Kater im Anschluss an die Kastration keine Schmerzen hat und somit auch die Kastrationswunde in Ruhe lässt, bedarf es schlussendlich einer Injektion mit einem Schmerzmittel.

Die Inhalte dieses Textes sind unverbindlich und ohne Gewähr und können das persönliche Beratungsgespräch bei Ihrem Tierarzt keinesfalls ersetzen.