Wissenswertes

§ 2 Tierschutzgesetz wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Die Pflege schließt auch die Sorgfaltspflicht des Tierhalters mit ein, im Krankheitsfall des Tieres, einen Tierarzt aufzusuchen und für die notwendige Behandlung die Leistungen des Tierarztes zu bezahlen.

§ – Hundesteuer


Die Hundesteuer wird in der Stadt Stuttgart nach der Hundesteuersatzung der Stadt Stuttgart erhoben. Jeder Hundehalter ist somit verpflichtet, seinen Hund bei der Stadtkämmerei an- und im Abgabe- bzw. Todesfall ebenso wieder abzumelden – weitere Informationen: http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/186581/7527.pdf

§ – Tollwut-Impfpflicht für Welpen bei Einfuhr aus dem Ausland


Hundewelpen dürfen nur noch nach Deutschland gebracht werden, wenn sie einen dokumentierten Impfschutz gegen Tollwut haben – (Heimtierausweis). Zum Zeitpunkt der Impfung müssen die Welpen mindestens 12 Wochen alt sein, der Impfschutz wird 21 Tage nach dem Impftermin wirksam. Erst danach dürfen Hundewelpen (nach der 15. Lebenswoche) nach Deutschland transportiert werden.
Die Kontrollbehörden hoffen, durch diese Bestimmungen wirksamere Möglichkeiten im Kampf gegen den illegalen Welpenhandel aus Ost- und Südost-Europa zu erhalten.

Die Inhalte dieses Textes sind unverbindlich und ohne Gewähr und können das persönliche Beratungsgespräch bei Ihrem Tierarzt keinesfalls ersetzen